Die Rechtsprechung verlangt hierfür einen kausal verknüpften Vermögensnachteil. Die Frage der Gleichstellung von rechtsgrundlos = unentgeltlich wurde erstmals vom Reichsgericht aufgeworfen. Ein Vertragszweck ist dabei die Verkürzung des Leistungsweges. Als Lehrbuchfall mag der 1971 vom BGH entschiedene Flugreisefall dienen, bei dem ein Minderjähriger eine Flugreise ohne Flugschein anzutreten verstand, die er bei normalem Geschehensablauf mangels hinreichender Geldmittel nicht hätte buchen können. S verkauft das Bild für 500,- € weiter an G und bittet D, das Bild direkt an G zu übergeben, was dieser auch tut. Im Bereicherungsrecht ist eine Vielzahl von Fallgestaltungen in Mehrpersonenverhältnissen denkbar. A, (3) aber ohne Rechtsgrund, da der Kaufvertrag angefochten und somit nichtig ist! Wäre er hingegen nicht Eigentümer geworden, etwa weil die Sache deren Vor-Eigentümer gemäß § 935 BGB abhandengekommen war, kann ausnahmsweise bei ihm kondiziert werden, da der frühere Eigentümer dann schutzwürdiger ist (Schutz des Eigentumsbestandsinteresses).[154]. Anders als in den skizzierten Leistungsketten des Zweipersonenverhältnisses, handelt es sich bei Dreiecksbeziehungen um Konstellationen, in denen die einzelnen Geschäfte nicht zwingend erkennbar isoliert nebeneinanderstehen, sondern einen inneren Zusammenhang aufweisen. Zu einem solchen Ausschluss kommt es insbesondere durch die Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs. 17, Die neuesten Entscheidungen zur COVID-19-Pandemie, LSG Baden-Württemberg, 22.02.2001 - L 7 U 2133/99, SG Dortmund, 10.01.2001 - S 13 (38) BJ 250/99. 1 S. 1 BGB erweitert die condictio indebiti (§ 812 Abs. In diesem Fall kann sich die Bank an ihren Kunden (= Anweisender) halten und bei ihm dann kondizieren, wenn die Anweisung zunächst wirksam war, dann aber vom Anweisenden ohne Kenntnis des Empfängers (= Geldleistungsgläubiger) angefochten oder widerrufen wurde. BGB gegenüber, wobei die erfüllten primären Leistungspflichten dort in ein Rückgewährsschuldverhältnis umgewandelt werden und kein gesetzliches Schuldverhältnis begründen. Besonderen Anlass für diese Sichtweise gibt § 816 BGB, der verdeutlicht, dass das Bereicherungsrecht allenfalls die Wertungen vollziehen kann, die an anderen Gesetzesstellen formuliert sind. Unter einer Leistung im Rechtssinne ist eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. [79] Zur Problemlösung wird regelmäßig § 404 BGB (Abtretungsrecht) analog angewandt. Die Kondiktion gegen ihn erfolgt im Wege des § 812 Abs. Nach ständiger Rechtsprechung ist sogar eine nachträgliche Fremdtilgungsbestimmung möglich, sofern dadurch nicht die schutzwürdigen Interessen Dritter beeinträchtigt werden. Ein Grundgeschäft bleibt aber beispielsweise gültig, sodass der Vorwurf eines Gesetzes- oder Sittenverstoßes nicht erhoben werden kann, wenn der Leistende bei einer Erpressung die Sache hingibt; ein Vorwurf kann nicht ihn, sondern nur den Empfänger treffen. Fällt K in Insolvenz, erhält V aufgrund der Entreicherung des K nichts. Die ungerechtfertigte Bereicherung ist in den §§ 812 bis 822 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als gesetzliches Schuldverhältnis geregelt. Dies ist der Fall, wenn er um einen Vorteil bereichert ist, der rechtlich dem Anspruchsteller zugewiesen ist. [86][87] Andere zielen nicht auf den Erlös ab, sondern auf die durch die Verfügung erlangte Befreiung von der eigenen Verbindlichkeit zur Übereignung. Einen Herausgabeanspruch kann der Verkäufer nicht auf sein Eigentum an der Kaufsache stützen, denn er hatte ihn durch die Übereignung an den Käufer verloren; der unwirksame zugrundeliegende Kaufvertrag berührt andererseits nicht das Übereignungsgeschäft, weil das deutsche Recht nach dem Trennungs- und Abstraktionsprinzips verfährt und die Rechtsgeschäfte aufteilt. [29], Der in § 812 Abs. Grundsätzliche Erwägungen führen deshalb zu folgenden Herangehensweisen: Liegt ein einfacher Mangel vor, wird im entsprechenden Leistungsverhältnis kondiziert,[144] was nur ausnahmsweise nicht im Falle der Herausgabepflicht eines Dritten nach § 822 BGB gilt. Keinen eigenen Zuweisungsgehalt besitzt das im Deliktsrecht anerkannte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, da sich aus ihm keine Rechtspositionen ergeben, die sich ein Dritter anmaßen kann.[66]. Derjenige der ein Recht verliert, soll letztlich stärker geschützt werden als der unentgeltliche Erwerber. Das kann bisweilen in Mehrpersonenverhältnissen kompliziert werden, da sich die Zuwendung einer Sache aus dem Blickwinkel des einen als Leistung, aus dem Blickwinkel eines anderen Gegenstands als Eingriff in ein fremdes Recht darstellen kann. [112] Nach vorherrschender Auffassung ist dabei der Wert im Zeitpunkt der Entstehung des Bereicherungsanspruchs maßgeblich. 10: Realakt. [53] Beispiel: Das Verfeuern fremden Brennholzes. des § 812 Abs. Auch hier ist eine Kondiktion ausgeschlossen. Bei dieser Normalternative fehlt der rechtliche Grund für die Leistung von Anfang an. [110][111] Ein etwaiger Mehrerlös verbleibt daher beim Anspruchsgegner. ; BGH, NJW 1974, 1132 = LM § 812 BGB Nr. Schon der früher für Rechtsstreitigkeiten über ungerechtfertigte Bereicherung zuständige VII. 1 S. 1 BGB gegen den Verfügenden offen.[96][97][98]. § 812 Rdn. AG Naumburg, Urteil vom 20. 1 BGB scheitert. Das heißt in diesem Fall insbesondere, dass weder eine „Durchgriffskondiktion“ (beispielsweise im Verhältnis A – C) stattfindet, noch eine Beschränkung auf eine „Kondiktion der Kondiktion“ (Abtretung des Bereicherungsanspruchs des B – C beispielsweise an A). Etwas erlangt ! Im Falle entgeltlicher Verfügungen wird das „Wertungsmodell“ der §§ 816 Abs. Anwendungsvorrang hat jedoch EU-Recht. Der betroffene Eigentümer kann den Verwertungserlös mittels Eingriffskondiktion herausverlangen, sofern deren übrigen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Dabei ist Leistung im Rechtssinne gemeint; nicht entscheidend ist, wer an wen in tatsächlicher Hinsicht "geleistet" hat (vgl. Verfügung. 98 m. w. 1 BGB normiert und leitet sich aus der römischrechtlichen condictio indebiti her. Vielmehr sind in erste Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten (, Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. [8] Dass Grenzfälle denkbar bleiben, die eine Unterscheidung im Sinne der Trennungslehre erschweren, zeigt der 1971 vom Bundesgerichtshof entschiedene Flugreisefall.[9]. Januar 1983, VI ZR 270/80 = Neue Juristische Wochenschrift 1983, S. 812 (814). Grundsätzlich gilt bei gesetzlichem Eigentumserwerb: Ein Bereicherungsausgleich findet gemäß § 951 BGB in Fällen des Erwerbs durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung statt, §§ 946 ff. [15] Zur Klärung der Frage, wer Leistender ist, kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung zugrunde liegendeZweckbesti mmung an. Eine Verbindlichkeit sollte erfüllt werden und wurde auch erfüllt, der bezweckte Erfolg ging allerdings darüber hinaus. BGH, Urteil vom 4. 1, § 932-§ 935. Aufl. Jede Vermögensverschiebung gegenständlicher und nichtgegenständlicher Art. Sein Gesetzeswortlaut regelt insoweit nicht, sondern er setzt voraus, welche Verfügungen eines Nichtberechtigten wirksam sind. aunert-micus klausur privatrecht wirtschaftsrecht ba, wintersemester 2014/15 Die Rechtsprechung fordert dies. BGH, Urteil vom 6. [114][115] Zur Anwendung der Wertersatzpflicht des § 818 Abs. Der Wert wird in der Regel nach marktüblicher Vergütung bemessen. Dem Bereicherungsrecht steht die Möglichkeit der Rückabwicklung von Rechtsgeschäften über die Rücktrittsvorschriften der §§ 346 ff. 1 BGB. Uneinigkeit besteht lediglich darüber, auf welchem dogmatischen Weg dies erreicht werden kann. I. Zweckverfehlungskondiktion, conditio ob rem / conditio causa data causa non secuta*, § 812 Abs. [36] Ähnlich liegen Leistungsabsichten, die zu einem bestimmten Verhalten motivieren sollen, etwa das Absehen von einer Strafanzeige. Verwendungsanspruch! Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. Gemäß § 818 Abs. BGH, Urteil vom 14. [120], Keine Entreicherung liegt vor, wenn der Bereicherungsschuldner eine Bereicherung verbraucht, etwa um seinen allgemeinen Lebensbedarf zu decken. So kann der Schuldner dem Gläubiger gegebenenfalls eine Einrede entgegenhalten, die er dem irrtümlich Leistenden nicht entgegenhalten kann. Anweisungsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte, bei denen ein Anweisender (Geldschuldner) den Zuwender (Bank) beauftragt, an den Empfänger (Geldgläubiger) zu überweisen, ein klassischer Fall im bargeldlosen Zahlungsverkehr mittels Überweisungsauftrag. Ein Anwendungsbereich für das nationale Recht bleibt damit nur innerhalb der Gebiete, die nach Art. 8. Zwar scheidet das dafür notwendige Geld als Aufwendung aus dem Vermögenskreislauf des Schuldners aus, ihm verbleibt die Ersparnis eigener Aufwendungen als Vermögensvorteil gleichwohl. [89] Zum Schutz desjenigen, in dessen Recht durch die Verfügung eingegriffen wird, ermöglicht es § 816 Abs. [67][68], Die Konkurrenz zu anderen Ansprüchen gibt der Aufwendungskondiktion einen lediglich eingeschränkten Anwendungsbereich: Als unberechtigtem Besitzer einer Sache, besteht zwischen dem Aufwendenden und dem Eigentümer ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, das vorrangig den Aufwendungsersatz regelt. Hauptanwendungsfall ist die Eingriffskondiktion, bei der sich der Bereicherte etwas durch eigene Handlung („Eingriff“) selbst verschafft hat. Eine Leistung ist eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens, also wenn der Leistende die Leistung gegenüber diesem Leistungsempfänger erbringen wollte (A zahlte an B). Besteht die Schuld hingegen nicht, wird lediglich der Gläubiger bereichert, weswegen dem Leistenden einen Bereicherungsanspruch gegen diesen zusteht. Der BGH hatte hier darüber zu entscheiden, ob der Eigentümer des Baumaterials, der sein Eigentum durch Verarbeitung verloren hatte, vom Besteller Wertersatz fordern kann. Eine unbewusste Leistung ist undenkbar – auf das Merkmal „bewusst“ könnte … 5 Die Zuwendung muss also vom Willen des Leistenden getragen sein, fremdes Vermögen zu mehren, ansonsten sind ggf. 1 BGB eine bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen (BGHZ 40, 272, 277; 58, 184, 188 m.w.N. Im Falle unentgeltlicher Verfügungen, kann sich der Berechtigte gemäß § 816 Abs. Verfügbar für PC , Tablet & Smartphone . Eine gesetzliche Billigung besteht beim gutgläubigen Erwerb, sodass eine Eingriffskondiktion gegen den gutgläubigen Erwerber grundsätzlich nicht möglich ist. So kann es der Anweisung an Wirksamkeit fehlen, es kann sich herausstellen, dass es einer Partei an Geschäftsfähigkeit mangelt, der Überweisungsempfänger hat möglicherweise gar keine Forderung gegen den Anweisenden. [51] Teile der Literatur lassen dagegen den bloßen objektiven Verstoß ausreichen, da die subjektive Seite der Beteiligten für den Normzweck nicht von Bedeutung sei. Google Scholar. Februar 1970, 5 AZR 241/69 = Neue Juristische Wochenschrift 1970, S. 1701 f. Hierzu BGH, Urteil vom 5. Wendt, Erwerb vom Nichtberechtigten, AcP 89 (1899), 1 ff. Im Beispiel des gutgläubigen Erwerbs ist dies der Fall, wenn der Vertrag zwischen dem nichtberechtigten Veräußerer und dem gutgläubigen Erwerber unwirksam ist, etwa weil der Erwerber geschäftsunfähig ist. Das Traumsymbol Herde aus indischer Sicht Außerhalb der bloßen Erwartungen des Leistenden beziehungsweise der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit,[35] werden zwei Fallgruppen erfasst: einerseits die „Leistung ohne Verpflichtung“,[30] andererseits die „Leistung zu einem außerhalb der Erfüllung liegenden Erfolges“. [108] Ebenfalls erfasst der Bereicherungsanspruch Surrogate des Bereicherungsgegenstands, also Werte, die im Vermögen des Anspruchsgegners an die Stelle des Bereicherungsgegenstands getreten sind, etwa eine Versicherungsleistung für die Zerstörung eines rechtsgrundlos erlangten Pkw.[109]. Das Bereicherungsrecht kennt mehrere Nichtleistungskondiktionen. Der Begriff „Leistung“ wird in zahlreichen Zusammenhängen verwendet. Daher stehe dem früheren Berechtigten nur die Kondiktion der Kondiktion nach § 816 Abs. Auch Zuwendungen aufgrund eines pathologischen echten Vertrags zugunsten Dritter (§ 328 BGB) kann ein Fall des Bereicherungsausgleichs im Mehrpersonenverhältnis sein. 2 der Rom-II-VO von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sind. Die Leistungskondiktion des Verkäufers scheitert, wenn der Pkw zerstört wird und nicht zurückgewährt werden kann. In der Anwendung desBereicherungsrechts nach den §§ 812 ff. [77][78] Entgegengehalten wird dem andererseits, dass sich der irrtümlich Leistende durch seine Einmischung die Abwicklung des fremden Schuldverhältnisses erschwere und hierdurch die Stellung des Schuldners möglicherweise verschlechtert. Nachw. Ist die Weisung (Auftrag und Auftragsdurchführung) wirksam, das Kausalgeschäft (Rechtsgrund der Anweisung) hingegen unwirksam, so wird der Leistungsempfänger ungerechtfertigt bereichert. 1986, S. 2700. [84] Kern der Nichtberechtigung ist die fehlende Verfügungsbefugnis, von der gemäß § 816 Abs. alle Rechtsgeschäfte, durch die ein bestehendes Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Der Verkäufer hat somit ein Interesse daran, die Kaufsache zurückzufordern. 1 S. 2 BGB zum Einsatz, wenn jemand unentgeltlich über einen Gegenstand verfügt. [38] Insbesondere gilt dies für die früher zumeist ebenfalls unter die condictio ob rem subsumierte Fallgruppe der „enttäuschten Vergütungserwartung“, die nicht auf eine (eigene oder fremde) Verpflichtung hin erbracht worden ist.[39]. Juni 2012, VIII ZR 198/11 = Neue Juristische Wochenschrift 2012, S. 2659. Das Bereicherungsrecht ist ein Teilgebiet des deutschen Zivilrechts, das die Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen zum Gegenstand hat. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung ist unter einer Leistung im Sinn des § 812 Abs. Die Rechtsprechung schränkt die Saldotheorie allerdings in solchen Fällen ein, in denen das Bedürfnis des Parteienschutzes größer ist als die Korrektur der Risikoverteilung. 1 S. 1 Alt. 1 Satz 1 BGB ist die bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. 1 S. 2 BGB an den Erwerber halten. Hier wird der Wert dieser Leistung von dem eigenen Bereicherungsanspruch des Entreicherten abgezogen, der Wert der Entreicherung wird zur Abzugsposition. Die Rückgriffskondiktion umfasst Fälle, in denen jemand infolge einer Handlung des Anspruchsstellers von einer eigenen Verbindlichkeit befreit wird. Zu Beginn dieser Arbeit möchte ich den Begriff der Leistung allgemein definieren. 14 a) Unter einer Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Die von anderen Autoren vertretene Rechtswidrigkeitstheorie sieht demgegenüber lediglich rechtswidrige Eingriffe als tatbestandsmäßig an. Allerdings macht das Gesetz aus Verkehrsschutzerwägungen dazu einige Ausnahmen. Das deutsche Bereicherungsrecht wurzelt im römischen Recht. 1 S. 1 BGB an und ist einschlägig, wenn die Verfügung des Nichtberechtigten unentgeltlich erfolgt, der Erwerber also keine Gegenleistung erbringen muss. Rechtsgrund der Kondiktion ist dabei der Nichteintritt des mit der Leistung nach dem Inhalt des Geschäfts bezweckten Erfolges. Über ein Recht kann grundsätzlich nur verfügen, wer es selbst innehat. Sie betrachtet die jeweiligen Bereicherungsansprüche der Vertragspartner isoliert und stellt sie unabhängig voneinander gegenüber. [107] Ist diese Subsidiarität gewahrt, kann sich der Betroffene an denjenigen wenden, der durch die unentgeltliche Verfügung einen Vorteil erlangt hat und von diesem die Herausgabe des Vorteils verlangen. Dem Aufwendenden fehlt jedoch der Leistungswillen für den Dritten, sodass ein Anspruch aus Nichtleistungskondiktion in Frage kommt.